AGB

 

1. Angebot
1. Allen Angeboten sowie allen Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Ist der Besteller oder Verkäufer damit nicht einverstanden, hat er hierauf unverzüglich und ausdrücklich in einem gesonderten Schreiben hinzuweisen.
2.a Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme schriftlich bestätigen, nicht unverzüglich nach Zugang der Annahmeerklärung widerrufen oder den Auftrag ausführen.
2.b. Die dem Angebot beiligenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Mustern, Preislisten und Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor ; sie dürfen Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden.

2. Umfang und Lieferung
1. Art und Umfang der beidseitigen Lieferung werden durch die vertragliche Abmachung geregelt.
2. Teillieferungen sind zulässig.

3. Preis und Zahlung
1.a. Wir liefern zu dem im Vertrag vereinbarten Preisen. Angaben in Preislisten sind freibleibend.
1.b. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab unserem Lager, einschlieslich Verladung bei uns, jedoch ausschlieslich Verpackung. Der Lieferer übt die Wahl des Transporteweges aus. Die Transportkosten trägt der Besteller.
1.c. Als Kakulationsgrundlage für unsere Preise setzen wir Zölle und Einfuhrabgaben auf von uns verarbeitete Produkte zum Zeitpunkt der Auftragserteilung voraus. Tritt eine Veränderung von mehr als 10% unsere Gestehungskosten ein, so ändert sich der Angebotspreis entsprechend, wenn der Auftraggeber eine Person i.S.d Ziffer 16 ist.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar sofort nach Erhalt der Lieferung. Verzugszinsen werden mit 2% p. A. über dem Diskonsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich der Umsatzsteuer.Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
3. Werden vom Lieferer Wechsel oder Schecks in Zahlung genommen, so gilt die Zahlung erst bei Einlösung als erfolgt. Weiterhin ist bei der Entgegennahme von Wechseln die Haftung des Lieferers für rechtzeitige Vorlage und Proteste ausgeschlossen.
4. Gegen die Ansprüche des Lieferers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten oder ihr Bestehen rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluß, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher, und unverschuldeter Umstände z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn der Lieferer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferer nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt. Verlängert sich die Frist oder wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hierraus nur Schadensersatzansprüche herleiten, wenn dies auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers zurückzuführen ist.
4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so wird ihm beginnend einer Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.Dem Lieferer und dem Besteller bleibt vorbehalten, einen höheren oder geringeren Schaden nachzuweisen. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemesser verlängerter Frist zu beliefern.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

5.Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat.
2. Ist die Ware versendungsbereit und verzögert sich die Versendung odr Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versendungsbereitschaft auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, wenn sie mangelhaft sind oder nur unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet evtl. Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.

6. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Zahlung seiner sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, sowieder Bezahlung von Akzeptantenwechselndes Lieferers durch den Besteller(Scheck-/Wechselverfahren), auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderungen des Lieferers.Die Verarbeitung oder die Umbildung der gelieferten Sache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen im Sinne eines unentgeltlichen Auftrags. Im Verhältnis zum Besteller bleibt § BGB ausgeschlossen. Zu jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung behält der Lieferer das Eigentum an dem Erzeugnis.Bei der Verarbeitung von Waren, auf die sich der Eigentumsvorbehält des Lieferers bezieht mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller, er wirbt der Lieferer das Miteigentum an der aus der Verarbeitung neu entstehenden Sache, dem Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Waren zu dem Wert der anderen Sachen entsprechend. Die aus der Verarbeitung hervorgehende Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung.
2. Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Lieferers aus dem Geschäftsverhältnis an den Lieferer abgetreten und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kaufs-, Werk-, Werklieferung- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung) ist der Besteller nicht berechtigt. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Lieferer bekanntzugeben. Übersteigt der wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung des Lieferers beeinträchtigen Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
3. Pfändungen unserer Waren sind uns sofort mitzuteilen. Eine Abschrift des Pfändungsprotokolls ist uns zu übersenden.
4.a. Dem Lieferer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in seinem Beitz gelangten Auftragsgegenstand zu.
4.b. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus durchgeführten Aufträgen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Dies gilt aber nur, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Dies gilt aber nur, soweit diese Forderung unbesritten sind, oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

7. Haftung des Lieferers
Die Haftung des Lieferers und seiner Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

8. Gewährleistung
1. Für die Dauer von 6 Monaten übernehmen wir die Gewärleistung von Mängeln, die infolge fehlerhaften Materials oder fehlerhafter Arbeit auftreten. Maßgebend für den Beginn dieser Frist ist das Lieferdatum. Die Zusicherung besonderer Eigenschaften unserer angebotenen Produkte oder Leistungen bedarf unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Bei berechtigten Beanstandungen behalten wir uns vor ,etwaige Mängel der Lieferung nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Zur Durchführung der oben genannten Gewärleistungsmaßnahmen sind uns die gelieferten Produkte durch den Besteller frei an unsere Betriebsstätte anzuliefern. Die Entscheidung, ob nachgebessert oder ersatzweise geliefert wird, erfolgt sodann durch uns nach eingehender Prüfung der vorgebrachten Mängel. Wird durch uns festgestellt, daß die Beanstandungen unberechtigt sind, so erfolgt die Rücklieferung an den Besteller unfrei. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen oder unzumutbar lange dauern, kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
3. Voraussetzung für einen Gewärleistungsanspruch gegen uns ist:
3.a. Die unverzügliche Überprüfung der angelieferten Ware auf eventuell vorhandene Mängel umgehend nach Anlieferung,
3.b. die unverzügliche Angabe daß ein Mangel am Produkt auftreten ist,
3.c. die unverzügliche Angabe aller zweckdienlichen Informationen zur Beseitigung des Mangels,
3.d. die Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers gemäß 9,
3.e. die Anlieferung des mängelgerügten Produktes.
4. Gewärleistungsansprüche sind, sofern Mangelfreiheit bei Übergabe vorlag, ausgeschloßen,
4.a. wenn der Besteller Reparaturen oder Veränderungen selbst vornimmt oder durch Personal vornehmen läßt, daß nicht von uns autorisiert ist, die Produkte ohne unsere schriftliche Zustimmung zu verändern bzw. instandzusetzen,
4.b. wenn der Besteller fremde Ersatzteile eingebaut hat,
4.c. wenn Schäden auf übermaßige Inanspruchnahme, unsachgemäße Behandlung und Bedienung, natürlicheAbnutzung oder Verwendung ungeeigneten Zubehörs bzw. Materials zurückzuführen sind,
4.d. wenn im Falle vereinbarter Schickschuld durch den Transpoteur verursachte Transportschäden vorliegen(weil der Besteller die Transportgefahr zu tragen hat, ist er gehalten, Transportschäden dem Transporteur anzuzeigen),
4.e. wenn der Besteller gebrauchte Produkte gekauft hat,
4.f. wenn der Besteller die gelieferten Produkte weiterverkauft (die Gewärleistung gilt mithin nur zu Gunsten des Erstkäufers).
5. Die Gewährleistung gilt nur zu Gunsten des Erstbestellers.
6. Bei Sonderwünschen des Bestellers, die nicht unseren Standartausführungen entsprechen, übernehmen wir keine Haftung für die Funktionsfähigkeit und Schäden an dem Produkt. Soweit der Besteller Veränderungen bzw. Umarbeitungen an dem gelieferten Produkt vornimmt, erlischt sofort die Gewährleistung für die gelieferte Ware; eine Haftung für daraus resultierende Schäden ist generell ausgeschloßen.
7. über Ziffer 1 bis 6 hinausgehend Ansprüche sind ausgeschlossen.

9. Behandlung gelieferter Waren
Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes und der Gewährleistung ist der Besteller verpflichtet, die Waren pfleglich und unter Beachtung der dafür gebotenen Sorgfaltsmaßnahmen zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere die Durchführung von Inspektions- und Wartungsarbeiten, soweit diese nach Herstellerangaben vorgeschrieben sind. Die Kosten hierfür hat der Besteller zu tragen. Der Käufer hat die übernommene Ware auf seine Kosten ausreichend zum Nennwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts tritt der Besteller Ansprüche gegen den Versicherer im Falle eines Feuer-, Wasser- oder Diebstahlschadens an uns ab. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet uns Auskunft über das bestehende Versicherungsverhältnis zu geben.

10. Reparaturen außerhalb der Gewärleistung
Reparaturen außerhalb der Gewärleistung werden nach Aufwand Berechnet. Diese werden nur dann entgegengenommen, wenn uns die defekten Produkte frei Haus zugestellt werden. Zur schnellen Abwicklung benötigen wir außerdem eine detaillierte Fehlerbeschreibung sowie eine Rechnungskopie mit den Seriennummern der defekten Sachen.

11. Warenrücknahme
Hat der Besteller eine Ware falsch oder von einer Ware eine größere Menge als er benötigt geordert, kann er nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Lieferer diese Ware zurückgeben. Indiesem Fall erteilt der Lieferer nach Prüfung der zurückgesendeten Ware hinsichtlich eines einwandfreien Zustandes eine Gutschrift unter Abzug der entstandenen Kosten und einer evtl. Wertminderung.

12. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 4 dieser Bedingung vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder nach Gefahrübergang i.S.d Abschnitt 5 dieser Bedingungen ein, so bleibt der Besteller zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Besteller kann bei Unmöglichkeit oder Verzug Schadensersatz nur verlangen, wenn der Lieferer oder dessen Erfüllungsgehilfen die Leistungsstörung vorsätzlich oder grob fahrlässig hervorgerufen hat.
5. Eine Kündigung des Vertrages ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

13. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis gemäß Abschnitt 4 dieser Bedingung ein oder stellt sich nachträglich die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung heraus, so wird der Vertrag angemessen angepaßt. Im Falle eines unvorhergesehenen Ereignisses erfolgt eine Vertragsänderung aber nur, wenn das unvorhergesehene Ereignis die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der vereinbarten leistung erheblich verändert bzw. erheblich auf den Betrieb des Lieferers einwirkt. Soweit eine Vrtragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Der Lieferer hat insbesondere das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen eines Vorlieferanten das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird, wenn die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder wenn ein Vorlieferant endgültig aus einem nict vom Lieferer zu vertretenen Umstand die Lieferung von erforderlichen Produkten nicht ausgeführt. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Rücktritts, der aus den vorgenannten Gründen erfolgt, bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller anzuzeigen.

14. Abtretung
Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen.

15. Anzuwendendes Recht
Die Rechtsbeziehung zwischen dem Besteller und dem Lieferer unterliegen ausschlieslich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) und des einheitlichen Gestezes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EKAG).

16. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus schuldenrechtlichen Verträgen, insbesondere für die Lieferung und Zahlung ist der Ort, an dem sich unsere Geschäftsstelle befindet. Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Vertragspartner ein Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht, welches für unsere Geschäftsstelle zuständig ist.

   
   
   
Impressum | AGB | Disclaimer | Datenschutzerklärung | ©2005 ComIC Computer Information Center GmbH